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Wird ein Freistellungsauftrag verspätet bearbeitet, weil der zuständige Mitarbeiter irrtümlich davon ausgeht, dass eine Ehe zwischen zwei Frauen nicht geschlossen werden kann, besteht kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Denn die durch die Diskriminierung zugefügte Herabsetzung bzw. Zurücksetzung fehlt es in diesem Fall an der erforderlichen Intensität. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2013 ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge eines Ehepaars verspätet bearbeitet. Hintergrund dessen war, dass es sich beim Ehepaar um zwei Frauen handelte und sie den Auftrag als Ehegattinnen unterschrieben hatten. Der zuständige Mitarbeiter ging aber davon aus, dass die Frauen keine
Das Amtsgericht Bonn entschied gegen die Klägerinnen. Ihnen stehe kein Anspruch auf
Die Beklagte habe den Freistellungsauftrag verspätet bearbeitet, so das Amtsgericht, weil sie nicht erkannt habe, dass die Klägerinnen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2018
Quelle: Amtsgericht Bonn, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 348/rb)
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Dokument-Nr. 25942
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