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Verursacht ein Hund im Rahmen der artgerechten Haltung Schäden am Parkett, so haftet dafür grundsätzlich der Mieter. Denn dieser muss im Rahmen seiner Obhutspflicht alles Zumutbare tun, um Schäden von der Mietsache abzuwehren. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Vermieter die Hundehaltung genehmigt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beschädigte der Labrador des Mieters einer Wohnung durch sein artgerechtes Verhalten mit seinen Krallen erhebliche Schäden am
Das Amtsgericht Koblenz verneinte eine Haftung des Mieters für die Parkettschäden. Da der Vermieter die
Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher das erstinstanzliche Urteil auf. Dem Vermieter habe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der
Ein Mieter müsse nach Auffassung des Landgerichts die Mietsache schonend und pfleglich behandeln und alles unterlassen, was zu einem Schaden führen kann. Er müsse ebenso alles Zumutbare unternehmen, um Schäden zu verhindern. Dies gelte zwar dann nicht, wenn es sich um eine Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs handelt. Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Mieter verhindern müssen, dass der Hund durch seine Krallen Schäden am
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2014
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 18709
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