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Amtsgericht Koblenz, Urteil vom 20.12.2013
162 C 939/13 -

Parkettkratzer aufgrund genehmigter Hundehaltung: Vermieter steht kein Anspruch auf Schadenersatz zu

Durch artgerechte Haltung verursachte Kratzer sind vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst

Einem Vermieter steht wegen durch einen Hund verursachte Parkettkratzer dann kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn er die Hundehaltung genehmigt hat und die Kratzer durch eine artgerechte Haltung des Tiers entstanden sind. In einem solchen Fall sind die Schäden vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Koblenz hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Vermieter von seinem Mieter nach Auszug aus der Wohnung Schadenersatz, da während der Mietzeit durch den Labrador des Mieters Kratzer am Parkett entstanden sind. Der Mieter weigerte sich jedoch dem nachzukommen und verwies darauf, dass der Vermieter der Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt und somit eventuell auftretende Schäden hingenommen habe. Der Vermieter sah dies anders und berief sich auch auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter uneingeschränkt für alle Schäden aus einer Tierhaltung hafte. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Anspruch auf Schadenersatz bei durch artgerechtes Verhalten entstandene Parkettkratzer

Das Amtsgericht Koblenz entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden. Da der Vermieter der Hundehaltung ausdrücklich zugestimmt habe, seien die durch die artgerechte Haltung des Labradors entstandenen Kratzer vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst gewesen. Dafür hafte nicht der Mieter.

Durch nicht artgerechte Fortbewegung entstehende Kratzer begründen Schadenersatzanspruch

Ein Anspruch auf Schadenersatz könne aber bestehen, so das Amtsgericht weiter, wenn die Kratzer im Parkett nicht mehr auf eine normale und artgerechte Fortbewegung des Hunds zurückzuführen sind. Dies könne etwa bei Kratzer durch Scharren an einer bestimmten Stelle, Springen oder plötzliches Abstoppen der Fall sein. In einem solchen Fall könne nicht mehr von einem vertragsgemäßen Gebrauch gesprochen werden. So habe der Fall hier jedoch nicht gelegen.

Haftungsklausel im Mietvertrag unwirksam

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei die Haftungsklausel im Mietvertrag unwirksam gewesen, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt habe (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach der Klausel habe der Mieter nämlich auch dann haften sollen, wenn der Schaden im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs entstanden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2014
Quelle: Amtsgericht Koblenz, ra-online (zt/NJW 2014, 1118/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1118Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1118
  • NJW 2014, 2672Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2672

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