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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 04.03.2010
9 C 308/09 -

Durch Katze verursachte Kratzspuren begründen Haftung des katzenhaltenden Mieters

Eigentums­beschädigung durch natürliches Verhalten einer Katze

Verursacht eine Katze im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens Kratzspuren an dem Handlauf eines Treppengeländers, so muss für diese Beschädigung der Halter der Katze aufkommen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hinterließ die Katze einer Mieterin im Rahmen ihrer Kletterversuche auf dem Handlauf des Treppengeländers Kratzspuren von bis zu 2,5 mm Tiefe. Der Vermieter ließ diese Beschädigungen reparieren, wodurch ihm Reparaturkosten von fast 4.170 EUR entstanden. Nach einem Abzug "neu für alt" verlangte er fast 3.000 EUR von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob der Vermieter Klage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem habe nach § 833 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Der Schadenersatzanspruch habe sich zudem daraus ergeben, dass die Mieterin ihre Nebenpflichten aus dem Mietvertrag verletzte.

Ursache der Kratzspuren war natürliches Katzenverhalten

Durch die Beschädigung des Handlaufs habe sich nach Ansicht des Amtsgerichts die typische Tiergefahr einer Katze verwirklicht. Denn das Klettern an Gegenständen sei ein natürliches Verhalten einer Katze.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2014
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2010, 773/rb)

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