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Ein Getränk darf nicht mit dem Hinweis "ohne Kristallzucker" werben, wenn das Produkt mit „Traubensüße", die Fruchtzucker und Traubenzucker enthält, gesüßt worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Lüneburg entschieden.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass zunehmend
Enthält das Produkt jedoch „aus der Traube gewonnene Süße", so ist dies ein süßendes
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg/ra-online
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Dokument-Nr. 15409
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