wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Koblenz, Urteil vom 25.01.2018
1 O 359/16 -

Arzt haftet für fehlerhaften Wieder­eingliederungs­plan

Patient steht wegen behandlungs­fehler­haftem Wieder­eingliederungs­plan nach Ober­schenkel­hals­bruch-Operation Anspruch auf Schmerzensgeld zu

Erlaubt ein Wider­eingliederungs­plan bei einem als Lagerist tätigen Patienten das Heben von Lasten bis zu 40 kg nach einer Ober­schenkel­hals­bruch-Operation, haftet der Arzt für die Erstellung dieses Plans, wenn sich dadurch die Schmerzen nach der Operation verschlimmern und sogar die Implantierung einer Hüftprothese erforderlich wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Koblenz hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist von Beruf Lagerist. Er zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu, der operativ durch Einbringen von Schrauben im Krankenhaus versorgt werden musste. Nach ca. 3 ½ Monaten wurden die eingebrachten Schrauben wieder entfernt. Der beklagte Arzt erstellte weitere 1 ½ Monate später - nach durchgeführter Röntgenuntersuchung - einen Wiedereingliederungsplan für den Kläger, der auf der ersten Stufe eine Arbeitszeit von vier Stunden täglich bei einer Maximalbelastung von 40 kg vorsah. Die Wiedereingliederungsmaßnahme brach der Kläger nach kurzer Zeit aufgrund von Schmerzen im Frakturbereich ab. Eine Untersuchung ergab, dass sich der Bruch verschoben hatte und der Hüftkopf geschädigt worden war. Dem Kläger musste ein künstliches Hüftgelenk eingesetzt werden.

Kläger verlangt nach notwendigem Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks Schadensersatz

Der Kläger machte vor dem Landgericht Koblenz geltend, dass die Schädigung der Hüfte auf den fehlerhaften Wiedereingliederungsplan zurückzuführen sei, der zu früh eine zu hohe Belastung vorgesehen habe, weshalb ihm im Ergebnis das künstliche Hüftgelenk habe implantiert werden müssen. Er verlangte vom behandelnden Arzt daher u.a. Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 16.000 Euro. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, dass auf Basis der durchgeführten Röntgendiagnostik die stärkere Belastung erlaubt gewesen sei, binnen ca. 5 Monaten sei eine Oberschenkelhalsfraktur in der Regel verheilt. Nicht der Wiedereingliederungsplan, sondern die zu frühe Entfernung der Schrauben durch das Krankenhaus hätte zu den Schädigungen geführt.

Arzt ist vermeidbarer Diagnoseirrtum vorzuwerfen

Das Landgericht Koblenz verurteilte den behandelnden Arzt nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das Gericht war der Auffassung, dass dem Beklagten nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen ein vermeidbarer Diagnoseirrtum vorzuwerfen sei. Der Sachverständige habe dargelegt, dass auf Basis der gefertigten Röntgenbilder die Erstellung des Wiedereingliederungsplanes nicht angezeigt und die Empfehlung, Lasten bis zu 40 kg zu heben, behandlungsfehlerhaft gewesen sei. Die fehlende Knochenbruchheilung sei nämlich auf dem gefertigten Röntgenbild zu erkennen gewesen. Der Bruch beim Kläger sei noch nicht durchbaut - also hinreichend fest - gewesen. Der Diagnosefehler habe auch zu einem Schaden beim Kläger geführt, so das Gericht weiter. Dieser habe zwar nicht darin gelegen, dass dem Kläger ein künstliches Hüftgelenk habe eingesetzt werden müssen, die Implantation sei nämlich auch bei richtiger Diagnose nicht zu verhindern gewesen. Der Beklagte habe den Kläger aber nicht sofort, wie es erforderlich gewesen wäre, in das Krankenhaus zurückverwiesen, so dass der Kläger in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten - vom Beginn der Behandlung durch den Beklagten bis zur Implantierung der künstlichen Hüfte - unter zunehmenden Schmerzen gelitten habe. Diese erheblichen Schmerzen würden laut Gericht im konkreten Einzelfall ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 5.000 Euro rechtfertigen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2018
Quelle: Landgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Koblenz_1-O-35916_Arzt-haftet-fuer-fehlerhaften-Wiedereingliederungsplan~N26035

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 26035 Dokument-Nr. 26035

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.