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Das Landgericht Freiburg hat der Klage einer Patientin gegen einen international tätigen Medizinproduktehersteller von Prothesen nach Implantation fehlerhafter Großkopf-Hüftprothesen überwiegend stattgegeben. Neben Schadensersatz wurde der klagenden Patientin ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen. Ferner hat das Landgericht eine Haftung des Herstellers für künftige Schäden festgestellt.
Bei der 1936 geborenen Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wurden in den Jahren 2005 und 2006 beide Hüftgelenke durch sogenannte Großkugelkopfprothesen mit einer Metall-Metall-Gleitpaarung ersetzt, welche die Beklagte hergestellt und über eine Tochterfirma in Deutschland vertrieben hatte. Die rechte
Das Landgericht Freiburg bejahte einen Produktfehler der Hüftprothesen, weil es insbesondere bei der rechten
Zwar sei die auf das Produkthaftungsgesetz gestützte Ersatzpflicht des Herstellers ausgeschlossen, wenn der den Schaden verursachende Fehler des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war (sogenannter Entwicklungsfehler). Nach den Feststellungen des Gerichts war der Fehler aber sowohl nach dem Stand der Wissenschaft und Technik im Jahr 2003, als das Produkt erstmals auf den Markt kam, als auch im Jahr 2005, in dem das rechte, und im Jahr 2006, in dem das linke Prothesensystem im Sinne des Produkthaftungsgesetzes in Verkehr gebracht wurden, erkennbar. Da das Produkt der Großkopfprothese ein neues System darstellt, wäre der
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen der mit dem Einbau der fehlerhaften
Die lange Verfahrensdauer ist darauf zurückzuführen, dass es nur wenige Spezialisten gibt, die in technischer und zugleich in medizinischer Hinsicht über die nötige Fachkenntnis verfügen und noch nicht für den beklagten
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
[...]
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der
[...]
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2017
Quelle: Landgericht Freiburg/ra-online
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Dokument-Nr. 24220
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