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Stellt ein Mieter nach seinem Auszug aus der Mietwohnung fest, dass der Vermieter aufgrund einer unzulässigen Mietvertragsklausel ungerechtfertigte Schönheitsreparaturen verlangt hat, muss der Mieter seinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses geltend machen, da die Ansprüche ansonsten verjähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kassel hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein
Das Amtsgericht Kassel gab dem
Auch die Berufung des Mieters vor dem Landgericht Kassel blieb erfolglos. Die Richter des Landgerichts erklärten die Forderungen des Mieters ebenfalls für verjährt und hielten die Anwendung des § 548 Abs. 2 BGB mit einer relativ kurzen Verjährungsfrist für gerechtfertigt. Sinn und Zweck sei es, dass die wechselseitigen Ansprüche der Mietvertragsparteien, die vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhängen, nach Beendigung des Mietverhältnisses möglichst rasch abgewickelt werden sollen. Die sichere Feststellungen zur Anspruchshöhe werde aber mit dem Zeitablauf immer schwieriger, da der vor der Übergabe bestehende und der bei der Übergabe geschaffene Zustand der Mietsache immer schlechter zu ermitteln sei. Daher sei nach Auffassung der Richter eine kurze Verjährungsfrist auch auf Bereicherungsansprüche wegen rechtsgrundlos durchgeführter Renovierungsarbeiten anzuwenden.
Der Argumentation des Mieters, dass auf Grund einer unwirksamen Renovierungsklausel die geleisteten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2011
Quelle: ra-online (ac)
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Dokument-Nr. 10829
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