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Nicht immer stellen undichte Fenster einen Mietmangel dar, wie sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe ergibt. Dieses ist der Ansicht, dass Altbau-Mieter nicht den modernsten Standard erwarten dürfen.
Im Fall hatten die Mieter einer Altbau-Wohnung ihren Vermieter aufgefordert , die
Das Landgericht Karlsruhe folgte der Auffassung des Vermieters. Die Wohnung sei nicht mit einem Mangel behaftet, urteilte das Gericht. Zwar sei die Wohnung etwas zugig, jedoch habe ein Sachverständiger festgestellt, dass
Auch die Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs würden für den vorliegenden Fall keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.07.2004 - VIII ZR 281/03 -), so das Landgericht. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung bekräftigt, dass der Mieter einer Wohnung ohne eine ausdrückliche Vereinbarung nur erwarten könne, dass die von ihm angemieteten Räume einen Standard aufwiesen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspreche, dabei sei unter anderem das Alter des Gebäudes zu berücksichtigen. Einen Modernisierungsanspruch hat der Bundesgerichtshof bei dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt insoweit anerkannt, als ein zeitgemäßes Wohnen nicht möglich war; er hat deshalb die dortige Beklagte für verpflichtet angesehen, den Anschluss üblicher Elektrogeräte zu ermöglichen. Er hat aber zugleich festgestellt, dass der Mieter gewisse Unzulänglichkeiten einer Altbauwohnung, die allgemein verbreitet seien, hinzunehmen habe.
Zu diesen Unzulänglichkeiten zählte das Landgericht auch die von den Mietern behaupteten und von dem Sachverständigen teilweise bestätigten Zuglufterscheinungen. Dass diese Zuglufterscheinungen so stark seien, dass die Wohnung unter zumutbaren Bedingungen nicht mehr benutzt werden könne, sei - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - nicht erkennbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2007
Quelle: Landgericht Karlsruhe, ra-online
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Dokument-Nr. 3938
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