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Vermieter von Altbauten müssen die Stromleitungen so auslegen, dass die üblichen Hausgeräte parallel eingeschaltet werden können, ohne dass ständig die Sicherung herausspringt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall war die elektrische Anlage in einer
Die Richter stellten zunächst fest, dass Mieter und Vermieter nicht vertraglich festgelegt hätten, dass die
Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung werde der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den vereinbarten Nutzungszweck bestimmt. Der Mieter einer
Ein Anspruch der Kläger auf Instandsetzung der gesamten elektrischen Anlage bestehe daher nicht.
Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand der
Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehöre außerdem, dass das Badezimmer über eine
Die Tatsache, dass der Mieter die Mängel bei Vertragsabschluss gekannt habe, ändere nichts. Nur wenn sich der Mieter ausdrücklich mit den vorhandenen Zuständen einverstanden erkläre, sei ein Anspruch auf Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Eine solche Erklärung liege aber hier nicht vor.
Eine etwaige Kenntnis der Kläger von den genannten Unzulänglichkeiten bei Vertragsschluss stünde gemäß § 536 b BGB allenfalls Gewährleistungsansprüchen entgegen, nicht aber dem von ihnen geltend gemachten Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB.
BGB § 535 Abs. 1 Satz 2
Der Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung kann mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (pt)
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Dokument-Nr. 9197
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