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Erkennt jemand, dass ein bestimmter Weg stark vereist ist, benutzt diesen aber trotz eines zur Verfügung stehenden Ausweichweges und kommt anschließend zu Fall, hat er keinerlei Ansprüche gegen denjenigen, der hinsichtlich des vereisten Weges versicherungspflichtig gewesen wäre, da das eigene Mitverschulden etwaige Ansprüche ausschließt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging die
Auf dem Rückweg allerdings benutzte sie den eigentlichen Weg und stürzte im Bereich eines Gullys. Sie zog sich einen Innen- und Außenbandanriss sowie eine Deltabandverletzung zu, wodurch sie mehrere Monate erhebliche Schmerzen hatte.
Die Frau verlangt daher vom
Diese erhob Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Grundsätzlich sei der
Der
Die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 14977
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