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Verursacht entflohenes Wild Schäden, weil ein PKW-Fahrer versehentlich das Gatter offenließ, so muss die Privathaftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Die sogenannte "Benzinklausel" greift nicht, da der Schaden nicht durch das Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs entstanden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kaiserslautern hervor.
Lesetipp - refrago:
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein PKW-Fahrer öffnete das Tor eines privaten Wildgeheges, um mit seinem Fahrzeug durch das Tor zu fahren. Er vergaß aber das Tor wieder zu schließen, so dass mehrere Wildtiere entflohen. Da diese nachfolgend Schäden verursachten und der PKW-Fahrer dafür in Anspruch genommen wurde, verlangte er von seiner
Das Landgericht Kaiserslautern entschied gegen die Versicherung. Dem PKW-Fahrer habe als Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die
Der Versicherungsschutz sei nach Ansicht des Landgerichts nicht durch die "Benzinklausel" ausgeschlossen gewesen. Dazu hätte sich nämlich eine Gefahr verwirklichen müssen, die dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Der Anwendungsbereich der Klausel sei nur dann eröffnet, wenn sich ein Gebrauchsrisiko des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden führte. Die Klausel schließe daher vom Versicherungsschutz nur aus, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert ist. So habe der Fall hier gelegen.
Im vorliegenden Fall habe sich kein Gebrauchsrisiko eines Fahrzeugs verwirklicht, so das Landgericht. Denn der Gebrauch des
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2014
Quelle: Landgericht Kaiserslautern, ra-online (zt/NJW-RR 2009, 249/rb)
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Dokument-Nr. 17519
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