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Werden Hühner in unmittelbarer Nähe zu einem Nachbargrundstück gehalten und geht vom Schreien eines Hahns eine massive Lärmbelästigung aus, so kann ein von dieser Beeinträchtigung Betroffener Maßnahmen vom Tierhalter verlangen, die diese Störung mindern oder beheben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Hildesheim hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall stritten die Eigentümer benachbarter Grundstücke wegen des Krähens eines Hahns. Der Kläger verlangte die Unterlassung der Hahnenhaltung auf dem Grundstück seines Nachbarn, da er sich durch das regelmäßige Krähen des Tiers massiv gestört fühlte.
Das Landgericht Hildesheim stellte einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Beeinträchtigung durch eine Geräuschimmission nach § 1004 Abs. 1 BGB fest. Der nahe des Nachbargrundstücks gehaltene Hahn beeinträchtige durch sein Krähen das Eigentum des Klägers. Vor allem die Haltung in unmittelbarer Nähe des nachbarschaftlichen Schlafzimmers und das vom Gericht festgestellte achtmalige Krähen während einer Viertelstunde rechtfertige diesen Anspruch. Eine solche Geräuschimmission könne nicht mehr als unwesentlich bezeichnet werden.
Geräusche würden heutzutage allgemein als Schallpegel in db (A) nach der VDI-Richtlinie und nach der TA-Lärm gemessen und beurteilt. Entscheidend sei jedoch vor allem die Lästigkeit des Geräusches. Das
Die Kläger seien auch nicht nach § 906 Abs. 2 BGB zur Duldung dieser wesentlichen Beeinträchtigung verpflichtet. Diese müsse nur dann geduldet werden, wenn sie durch die ortsübliche Nutzung herbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden könne. Im vorliegenden Fall wären jedenfalls Maßnahmen wie die Verlegung der Hühnerhaltung weg vom Nachbargrundstück oder der Ergreifung schalldämmender Maßnahmen möglich und zumutbar. Aus diesem Grund seien die Beklagten zu verurteilen gewesen, Maßnahmen zu treffen, die eine wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Grundstücks durch die Hahnenhaltung ausschließen würden.
Aber auch die Kläger sind auf die Widerklage nach §§ 906 Abs. 1, 907 Abs. 1 BGB zu verurteilen, den unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beklagten angelegten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hildesheim (vt/st)
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