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Fühlt sich ein Mieter durch den Komposthaufen seines Nachbarn belästigt, steht ihm jedenfalls dann kein Beseitigungsanspruch zu, wenn eine nur geringfügige Geruchsbelästigung vorliegt. Dies hat das Landgericht Regensburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Grundstück aufgeteilt und einzelnen Mietern zur Nutzung überlassen. Eine
Das Landgericht Regensburg stellte fest, dass der klägerische
Es sei zudem zu beachten gewesen, so das Landgericht weiter, dass der
Darüber hinaus hielt das Landgericht die Vorschrift des § 906 BGB für diesen Fall anwendbar. Zwar gelte sie nach ihrem Wortlaut nur für Eigentümer. Jedoch sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bestimmung auch dann einschlägig, wenn etwa Lärm aus der Wohnung eines Mieters in die Wohnung eines anderen Mieters eindringt. Nicht anderes könne daher für den vorliegenden Fall gelten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.09.2013
Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)
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