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Geht von einem Hahn aufgrund seines Geschreis eine wesentliche Lärmbelästigung aus, so muss der Besitzer durch geeignete Maßnahmen die Lärmstörung verhindern. Die besondere Lästigkeit des Krähens ergibt sich aus der Plötzlichkeit sowie der Tonalität und Modalität des Geräuschs. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
Lesetipp - refrago:
Im zugrunde liegenden Fall wollte ein
Das Landgericht München I stellte fest, dass dem
Nach Ansicht des Landgerichts habe der Hahnbesitzer nicht nur die Lärmbeeinträchtigung in den Ruhezeiten verhindern müssen, sondern generell. Denn der
Das Krähen des Gockels habe darüber hinaus, nach Auffassung des Landgerichts, eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks dargestellt (vgl. § 906 Abs. 1 BGB). Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit sei dabei ein Durchschnittsnutzer eines betroffenen Grundstücks und nicht das subjektive Empfinden des Gestörten. Daher sei es unbeachtlich, ob sich andere Nachbarn über den
Durch den Hahnengeschrei habe hier das Wohnen an Annehmlichkeit und Gebrauchsfähigkeit verloren, so das Landgericht weiter. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass das Krähen als besonders lästig empfunden wurde. Die Lästigkeit habe sich aus seiner Plötzlichkeit sowie der besonderen Tonalität und Modulation ergeben. Somit unterscheide sich das Gockelkrähen vom Straßenlärm, welcher einen gewissen Dauerpegel erreicht, und dem Fluglärm, welcher langsam auf- und abschwellt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Landgericht München I, ra-online (zt/NJW-RR 1989, 1178/rb)
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Dokument-Nr. 16057
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