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Kommt es zwischen einem PKW und einem Leichtkraftrad (Motorroller) zu einem Unfall, so ist dem Leichtkraftradfahrer nicht deswegen ein Mitverschulden anzulasten, weil er keine Protektorenschutzkleidung trägt. Denn dazu ist ein Leichtkraftradfahrer nicht verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am Morgen eines Tages im November 2011 kam es innerorts zwischen einem PKW und einem
Das Landgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Motorrollerfahrers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 7 Abs. 1 StVG zugestanden.
Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Motorrollerfahrer wegen der fehlenden Motorradschutzkleidung kein
Nach Einschätzung des Landgerichts hält es die Verkehrsauffassung für nicht notwendig innerorts auf einem
Zwar sei es richtig, so das Landgericht weiter, dass Schutzkleidung vor allem bei geringen Geschwindigkeiten vor Verletzungen schützt. Dies führe aber nicht zu einer Tragepflicht. Denn konsequenterweise müssten dann auch Fahrer von Kleinkrafträdern oder Fahrrädern, die durchaus Geschwindigkeiten von 45 km/h erreichen können, Protektorenschutzkleidung tragen. Diese Ansicht vertrete aber niemand. Hinzu komme die Gefahr, dass die Fahrer von Leichtkrafträdern den Spott und Hohn anderer ausgesetzt sind, wenn sie eine vollständige Motorradschutzkleidung tragen würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2014
Quelle: Landgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 19065
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