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Kommt es zu einem Motorradunfall, so ist dem Unfallgeschädigten nicht deshalb ein Mitverschulden anzulasten, weil er beim Fahren mit einer Harley Davidson keinen Beinschutz trug. Denn ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen von Motorradschutzkleidung besteht nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Motorradfahrer nach einem Unfall im Jahr 2014 gegen den Unfallverursacher auf Zahlung von Schmerzensgeld. Der Unfallverursacher war der Meinung, dass dem Motorradfahrer ein
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung des Beklagten zurück. Dem Kläger sei kein
Nach Auffassung des Landgerichts sei zu prüfen, ob ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Ein solches Bewusstsein könne nicht schon aus einem reduzierten Verletzungsrisiko hergeleitet werden. Denn dies würde dazu führen, ein
Jedoch sei ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen eines Beinschutzes beim Fahren einer Harley Davidson nicht festzustellen, so das Landgericht. Dabei sei auch zu beachten, dass derartige Motorräder im Vergleich zu anderen großmotorigen Krafträdern typischerweise weniger zum schnellen Fahren, sondern zum Cruisen, also einem moderateren Fahrstil, genutzt werden.
Die Umfrage der Bundesanstalt für Straßenwesen in Bergisch Gladbach genüge nach Ansicht des Landgerichts nicht, um ein allgemeines Verkehrsbewusstsein festzustellen. Denn zum einen sei schon fraglich, ob aus einer Gruppe von rund 2.000 Teilnehmern eine repräsentative Zahl ermittelt werden könne. Zum anderen seien 43 % kein ausreichender Wert zur Feststellung eines allgemeinen Verkehrsbewusstseins.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28374
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