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Kommt es infolge der Undichtigkeit des Daches zu einem Durchfeuchtungsschaden berechtigt dies ebenso wie deutlich vernehmende Trittschallgeräusche und laute Betriebsgeräusche der Heizung zu einer Mietminderung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichtes Hannover hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderten die
Das Landgericht Hannover hielt eine Minderung wegen der aufgrund der Dachundichtigkeit aufgetretenen Durchfeuchtungsschäden in Höhe von 2 % für gerechtfertigt. Es bestand zwar nur eine geringfügige Beeinträchtigung, die aber für sich genommen zu einer nicht mehr nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit des Mietobjektes geführt hatte.
Bezüglich der deutlich und laut wahrnehmbaren
Das Landgericht führte weiter aus, dass die
Nach Auffassung des Landgerichts kam eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 1994, 463/rb)
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Dokument-Nr. 12617
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