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Landgericht Hannover, Urteil vom 08.08.2017
32 O 7/17 -

Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien müssen Angaben zur Art des Energieausweises enthalten

Nichtangabe des Energieausweises ist unlauterer Wettbewerb

Das Landgericht Hannover hat entschieden, dass Verkaufsanzeigen für Wohnimmobilien Angaben zur Art des Energieausweises und zum wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes enthalten müssen.

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um Verkaufsanzeigen von Einfamilienhäusern in Zeitungen. Eine Maklerfirma hat Immobilien inseriert, ohne dabei die Art des Heizungsträgers und Angaben über den Energieausweis abzubilden. Einem Umwelt- und Verbraucherschutzverein zuwiderlaufend, klagte er gegen diese Vorgehensweise.

Klagender Verein rügt Vorgehen als unlauteren Wettbewerb

Der Verein beanstandete das Fehlen der Angaben als unlauteren Wettbewerb und verklagte die Maklerfirma darauf, Immobilien nur noch unter Angabe von Heizungsträger und Energieausweis zu inserieren. Immobilienmakler sind laut der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik dazu verpflichtet, diese Angaben zu machen, da sie ansonsten unlauteren Wettbewerb betreiben würden. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen vorenthalten werden, die dieser für seine Entscheidungsfindung benötigt. Die Maklerfirma hielt dem entgegen, dass die Mitarbeiter vor Ort bei der Besichtigung der Immobilien nach den Energieausweisen gefragt, jedoch keine erhalten hätten.

Gericht setzt Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro im Falle von Zuwiderhandlungen fest

Das Landgericht Hannover ließ dieses Argument nicht gelten. In Zukunft wird die Maklerfirma alle vorgeschriebenen Angaben zum Energiehaushalt abdrucken müssen. Andernfalls droht ihr aufgrund des Urteils die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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