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Landgericht Hannover, Urteil vom 21.01.2014
18 O 148/13 -

Voraus­zahlungs­pflicht des Fluggastes stellt unangemessene Benachteiligung dar

Klausel zur Vorleistungspflicht des Fluggastes daher unzulässig

Ist ein Fluggast aufgrund einer Klausel in den AGB einer Fluggesellschaft verpflichtet bis zu 11 Monate vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen, so liegt darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Voraus­zahlungs­klausel ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hannover hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherverband gegen eine Klausel einer Fluggesellschaft, wonach ein Kunde mit Zustandekommen des Vertrags verpflichtet war den Flugpreis sofort zu bezahlen. Der Verband hielt dies für unzulässig, insbesondere auch deswegen, da zwischen Buchung und Flug ein Zeitraum von bis zu 11 Monaten liegen konnte.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Hannover entschied, dass die beklagte Fluggesellschaft verpflichtet war, die Vorauszahlungsklausel nicht weiter zu verwenden. Denn aufgrund der Vorleistungspflicht der Kunden sei von der gesetzlichen Regelung des § 320 BGB, wonach vertragliche Leistungen in der Regel Zug um Zug zu erbringen sind, abgewichen worden. Dies habe die Kunden im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher lag vor

Die unangemessene Benachteiligung der Verbraucher habe zum einen darin gelegen, dass sie das Insolvenzrisiko tragen mussten. Dies sei nicht dadurch gemindert worden, dass die Fluggesellschaft staatlich überprüft wurde. Denn dadurch sei eine Insolvenz nicht ausgeschlossen worden. Zum anderen haben die Verbraucher einen Liquiditätsverlust in Form von Zinsverlusten und der Refinanzierung der fehlenden Liquidität erlitten. Zudem habe das Risiko bestanden, dass die Fluggesellschaft ihre Leistung nicht erbringt. Zwar könne ein solches Risiko durch eine ausreichende Sicherheit aufgefangen werden. Dafür hätte die Fluggesellschaft den Kunden Unterlagen übergeben müssen, in denen die Beförderungsleistung verbrieft war. Dies sei zum einen nicht geschehen und zum anderen auch nicht möglich gewesen. Eine bloße Buchungsbestätigung genüge jedenfalls nicht.

Interesse an Vorauszahlungspflicht war unbedeutend

Es sei zwar richtig, so das Landgericht weiter, dass eine Fluggesellschaft eine angemessene Vorauszahlung in bestimmten Fällen verlangen kann. Denn immerhin müsse sie Vorleistungen erbringen, um den Flug überhaupt anbieten zu können. So müsse sie Flugzeuge bereitstellen und Mitarbeiter vorhalten. Doch abgesehen davon, dass dies zum allgemeinen Geschäftsrisiko gehört, sei das Interesse der Verbraucher nicht vorleistungspflichtig zu sein, stärker zu bewerten gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2014, 86/rb)

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