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Regelt ein Luftfahrtunternehmen in seinen AGB, dass der Fluggast weit vor dem gebuchten Flug zur Vorauszahlung des vollen Flugpreises verpflichtet ist, so liegt darin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Regelung ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall enthielt die AGB eines Luftfahrtunternehmens eine Klausel, wonach die Fluggäste nach Buchung eines Fluges und vor Beförderung den vollen Flugpreis zahlen mussten. Ein Verbraucherverband hielt dies für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Verbraucherverbands. Ihm habe der Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn durch die Vorauszahlungs-Klausel seien die Fluggäste im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt worden.
Luftbeförderungsverträge seien Werkverträge, so das Landgericht weiter. Damit sei das
Nach Auffassung des Landgerichts habe das
Die durch die Vorleistungspflicht entstehende Benachteiligung der Verbraucher werde nach Ansicht des Landgerichts nicht aufgrund der durch die
Es sei auch unerheblich gewesen, so das Landgericht weiter, ob andere Unternehmen, auch solche aus der Luftfahrtbranche, vergleichbare Regelungen verwendeten. Eine solche Üblichkeit schließe nicht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.06.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2014, 88/rb)
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Dokument-Nr. 18349
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