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Landgericht Köln, Urteil vom 08.01.2014
26 O 253/13 -

Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher bei Pflicht zur Vorauszahlung des Flugpreises weit vor geplantem Flug

Vorleistungspflicht des Fluggastes sachlich gerechtfertigt

Ist ein Fluggast nach den AGB einer Fluggesellschaft verpflichtet, weit vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen, so liegt darin weder eine unzulässige Abweichung von den gesetzlichen Fälligkeitsregelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB noch eine sonstige unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Denn die Vorleistungspflicht ist sachlich gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob eine Fluggesellschaft von ihren Kunden verlangen durfte, weit vor dem geplanten Flug den Flugpreis zu zahlen. Im Rahmen des Buchungsvorgangs wurden die Kunden dazu aufgefordert, nach der Buchung sofort zu bezahlen. Wahlweise haben sie den Flug und den Preis für 48 Stunden reservieren können. Ein Verbraucherverband hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Unterlassung.

Kein Anspruch auf Unterlassung

Das Landgericht Köln entschied gegen den Verbraucherverband. Diesem habe kein Anspruch auf Unterlassung zugestanden, da die Fluggesellschaft zu Recht die Vorauszahlung des Flugpreises habe verlangen dürfen. Zwar sei der Kunde verpflichtet gewesen, abweichend von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung, das Flugticket vor Durchführung des Fluges zu bezahlen. Somit habe eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgelegen. Die Abweichung und damit die Benachteiligung seien jedoch sachlich gerechtfertigt gewesen.

Vorleistungspflicht war sachlich gerechtfertigt

Es sei aus Sicht des Landgerichts sachlich gerechtfertigt gewesen, dass die Kunden vorleistungspflichtig waren. Angesichts dessen, dass eine Bezahlung nach der Landung aus organisatorischen Gründen schwer vorstellbar war und die Fluggesellschaft gegenüber dem Kunden kein Werkunternehmerpfandrecht (§ 647 BGB) zustand, sei die Vorauszahlungspflicht praktischer gewesen.

Keine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch Vorauszahlungspflicht weit vor geplantem Flug

Zudem habe der Umstand, so das Landgericht weiter, dass der Kunde weit vor dem geplanten Flug zur Vorauszahlung verpflichtet war, keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB dargestellt. Zum einen sei den Verbrauchern nicht in unzumutbarer Weise das Insolvenzrisiko auferlegt worden. Denn durch die staatliche Aufsicht sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Luftfahrtunternehmen sichergestellt worden. Dies habe das Insolvenzrisiko für die Verbraucher minimiert. Zum anderen habe auch nicht der Verlust des Zurückbehaltungsrechts zu einer Benachteiligung geführt. Denn selbst bei einer Fälligkeit des Flugpreises 30 Tage vor dem Flug würde dieses Recht bei Flugausfällen aufgrund von Streik und Witterung angesichts ihrer Kurzfristigkeit nicht helfen. Darüber hinaus sei zu beachten gewesen, dass die Kunden mit der Buchung bereits ein Ticket erhielten und dies die Gegenleistung, nämlich die Beförderung, verbriefte.

Möglichkeit einer Anzahlung zu aufwändig

Die Möglichkeit einer Anzahlung, anstatt der vollen Zahlung, hielt das Landgericht für zu aufwändig. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand sei seiner Auffassung nach gerade bei Massengeschäften der Personenbeförderung offensichtlich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2014
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/RRa 2014, 91/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2014, 91Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2014, Seite: 91

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