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Landgericht Hannover, Urteil vom 11.07.1967
11 S 103/67 -

Fristlose Kündigung eines nicht schuldhaft handelnden Mieters zulässig

Geisteskranker Mieter störte Hausfrieden

Stört ein Mieter den Hausfrieden unverschuldet, da er geisteskrank ist, so kann er dennoch fristlos gekündigt werden. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand im Jahr 1967 Streit darüber, ob ein Vermieter einen Mieter fristlos kündigen kann, wenn dieser wegen einer Geisteskrankheit unverschuldet den Hausfrieden stört.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand

Das Landgericht Hannover bejahte ein Recht zur fristlosen Kündigung, selbst wenn der Mieter wegen seiner Geisteskrankheit nicht schuldhaft den Hausfrieden störte. Ein solches Kündigungsrecht habe sich aus § 626 BGB ergeben, wonach ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden darf. Auf ein Verschulden komme es dabei nicht an. Vielmehr genüge es, dass so bedeutsame Umstände vorliegen, die ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar machen.

Vorschrift zum Kündigungsrecht wegen schuldhaften Verhaltens stand dem nicht entgegen

Die Vorschrift des § 554 a BGB (neu: § 569 Abs. 2 BGB), wonach ein Mietverhältnis nur bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens einer Mietpartei fristlos gekündigt werden darf, habe nach Ansicht des Landgerichts dem nicht entgegengestanden. Denn die Vorschrift sei als ausdrücklicher Regelfall für die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung zu verstehen gewesen. Sie sei aber nicht abschließend gewesen. Vielmehr haben weitere gesetzliche Kündigungsgründe, wie § 626 BGB, die fristlose Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum möglich gemacht.

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1967 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2014
Quelle: Landgericht Hannover, ra-online (zt/MDR 1968, 51/rb)

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