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Landgericht Hamburg, Urteil vom 28.08.2012
406 HKO 73/12 -

Keine Verwechslungsgefahr zwischen dapd und dpa

Langjährig genutzte Marke dpa verfügt über deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft

Die dapd nachrichtenagentur GmbH darf mangels Verwechslungsgefahr mit der Bezeichnung „dpa“ weiterhin die Abkürzung „dapd“ im Namen führen. Dies entschied das Landgericht Hamburg in einer markenrechtlichen Auseinandersetzung zweier Nachrichtenagenturen entschieden.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte die dpa Deutsche Presse-Agentur GmbH mit ihrer Klage erreichen, dass der Konkurrentin dapd nachrichtenagentur GmbH verboten wird, weiterhin die Bezeichnung „dapd“ zu führen.

Kläger rügt bewusste und zielgerichtete Annäherung an bekannte Abkürzung „dpa“

Die Klägerin tritt seit langem unter der Abkürzung „dpa“ auf, während die Beklagte das Agenturkürzel „dapd“ erst seit 2010 führt. Die Klägerin sieht in der Verwendung der Buchstabenfolge „dapd“ eine bewusste und zielgerichtete Annäherung an die bekannte Abkürzung „dpa“.

LG verneint Verletzung von Firmen- und Markenrechten

Das Landgericht Hamburg hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte verletze mit der Verwendung der Abkürzung „dapd“ keine Firmen- und Markenrechte der Klägerin. Es bestehe keine Gefahr, dass relevante Teile des angesprochenen Publikums hinter der Bezeichnung „dapd“ die „dpa“ vermuten könnten. Zwar seien hier für die Annahme einer Verwechslungsgefahr eher geringe Anforderungen an die Zeichenähnlichkeit zu stellen, denn die Parteien vertrieben unter ihren Vergleichszeichen identische Dienstleistungen; außerdem verfügte die langjährig genutzte Marke dpa über eine deutlich gesteigerte Kennzeichnungskraft. Dennoch bestehe im Ergebnis keine Verwechslungsgefahr. Eine klangliche Verwechslung werde schon dadurch ausgeschlossen, dass eine dreisilbige Buchstabenfolge („depeah“) einer viersilbigen Folge („deahpede“) gegenüberstehe. Im Schriftbild begönnen beide Vergleichszeichen mit dem Buchstaben „d“. Die besondere Bedeutung eines übereinstimmenden Zeichenanfangs für die Verwechslungsgefahr werde aber dadurch gemindert, dass das „d“ in „dpa“ bekanntlich für “deutsche“ und damit den Sitz und die Tätigkeit der Klägerin in Deutschland stehe. Die Übereinstimmung der Bezeichnungen deute hier also lediglich auf denselben Sitz bzw. Tätigkeitsbereich hin. Im Übrigen stimme das ebenfalls für die Verwechslungsgefahr besonders bedeutsame Ende der Vergleichszeichen nicht überein. Weiter unterschieden sich sowohl die Zeichenlänge als auch Buchstabenabfolge. Und schließlich sei auch die übereinstimmende durchgehende Verwendung von Kleinbuchstaben im Geschäftsleben allgemein und speziell im Bereich der Nachrichtenagenturen (rtr, epd, ddp) weit verbreitet und daher wenig markant.

Wer von einer unter „dapd“ betriebenen Nachrichtenagentur erfahre, werde zwar vielfach an die Klägerin denken, dies aber nicht aufgrund der Ähnlichkeit der Vergleichszeichen, sondern weil die Klägerin die bekannteste deutsche Nachrichtenagentur betreibe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2012
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online

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