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Wer beim Verkauf seiner Waren verpflichtet ist, neben dem Endpreis auch den Grundpreis anzugeben, muss diesen, sofern er seine Produkte über das Internethandelsportal ebay vertreibt, bereits in der Angebotsübersicht und nicht erst in der Artikelbeschreibung mitteilen. Dies entschied das Landgericht Hamburg.
Die bundesweit geltende Preisangabenverordnung regelt, dass beim gewerbs- oder geschäftsmäßigen Verkauf an Endverbraucher für viele Produkte unmittelbar neben dem Endpreis auch der Grundpreis angeben werden muss. Der Grundpreis beschreibt den Preis pro Mengeneinheit (z.B. € pro 1 Kilogramm). Ziel der gesetzlichen Regelung ist es, den Verbrauchern einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien über die Frage, an welcher Stelle der Grundpreis angegeben werden muss, wenn Waren über die Internethandelsplattform ebay verkauft werden. Diese bislang noch nicht gerichtlich entschiedene Frage ist von erheblicher praktischer Bedeutung für den gewerblichen Internethandel.
Die Beklagte hatte bei ebay u.a. Schokoladentäfelchen angeboten, im Rahmen der Angebotsübersicht allerdings nur den End- und nicht den Grundpreis angegeben. Auch wenn der Kunde aus der Angebotsübersicht das Einzelangebot aufrief, befand sich neben dem „Sofort Kaufen“-Button zwar der Endpreis, der Grundpreis wurde jedoch erst weiter unten auf der Seite im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt. Die Beklagte argumentierte, es könne davon ausgegangen werden, dass der Nutzer immer auch die Artikelbeschreibung lese. Wenn dort der Grundpreis mitgeteilt werde, sei das ausreichend.
Dies sah die zuständige Wettbewerbskammer des Landgerichts anders: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2011
Quelle: Landgericht Hamburg/ra-online
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Dokument-Nr. 12637
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