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Ein Käufer, der bei einer – vom Verkäufer nach kurzer Zeit abgebrochenen – Internetauktion ein hochwertiges Fahrzeug für 5,50 Euro ersteigert, das Fahrzeug dann jedoch nicht erhält, kann vom Verkäufer nicht ohne Weiteres Schadensersatz verlangen. Diesem Anspruch kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz.
Der Beklagte aus Koblenz bot am 12. August 2008 über das Internet-Auktionshaus
Der Beklagte lehnte den Vollzug des Kaufvertrags zum Preis von 5,50 Euro ab und veräußerte das Fahrzeug anderweitig zu einem Preis von 73.450 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000,- Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt; er hat den Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Auktion auf mindestens 75.005,50 Euro beziffert. Das Landgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 18. März 2009 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Urteils hat die Kammer ausgeführt, zwar sei der Beklagte dem Kläger grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet, weil er die Erfüllung des Kaufvertrags verweigert habe. Der Schadensersatzanspruch sei jedoch nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB).
Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz eingelegt. Der zuständige 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat den Kläger durch Beschluss darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Daraufhin hat der Kläger seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Koblenz ist damit rechtskräftig.
Das Gericht hat in seinem Beschluss die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Koblenz vom 21.07.2009
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Dokument-Nr. 8182
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