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Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.05.2017
316 S 77/16 -

Einwurf einer Betriebs­kosten­abrechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr ist fristgemäß

Mit Zustellung von Post zwischen 8 und 18 Uhr an Silvester ist zu rechnen

Wirft ein Vermieter am Silvestertag bis 18 Uhr die Betriebs­kosten­abrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters, so geht die Abrechnung fristgemäß zu. Denn mit Postzustellung muss auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 31.12.2015 um 17.34 Uhr warf der Vermieter einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 in den Briefkasten der Mieterin. Die Abrechnung wies einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von ca. 748 EUR auf. Die Mieterin hielt die Zustellung der Nebenkostenabrechnung für verspätet und weigerte sich daher den Nachzahlungsbetrag zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Amtsgericht wies Klage ab

Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage ab. Die Betriebskostenabrechnung sei nicht rechtzeitig im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB der Mieterin mitgeteilt worden. Denn diese habe nicht mehr am Silvestertag um 17.34 Uhr mit Post rechnen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht bejaht Anspruch auf Nachzahlung

Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Vermieter stehe ein Anspruch auf die Nachzahlung zu, da die Nebenkostenabrechnung nicht verspätet der Mieterin mitgeteilt worden sei.

Fristgemäßer Einwurf einer Betriebskostenabrechnung in Briefkasten durch Vermieter an Silvestertag bis 18 Uhr

Nach Ansicht des Landgerichts sei die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB bei einem Einwurf der Betriebskostenabrechnung in den privaten Briefkasten des Mieters auch am Silvestertag jedenfalls bis 18 Uhr erfüllt. Mit einer Zustellung von Post müsse auch an Silvester zwischen 8 und 18 Uhr gerechnet werden. Eine Differenzierung hinsichtlich der generellen Zustellungszeiten für den 31.12. erfolge jedenfalls durch die Deutsche Post nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.10.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 31.08.2016
    [Aktenzeichen: 49 C 282/15]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1044Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1044
  • NZM 2017, 597Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2017, Seite: 597
  • WuM 2017, 464Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 464

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