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Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, Urteil vom 11.12.2006
1 C 324/06 -

Kein fristgerechter Zugang der Betriebs­kosten­abrechnung bei Einwurf in den Briefkasten am 31.12. um 18.30 Uhr

Mit Entleerung des Briefkastens zu dieser Zeit ist nicht zu rechnen

Wirft der Vermieter am 31.12. um 18.30 Uhr die Betriebs­kosten­abrechnung für das vergangene Jahr in den Briefkasten des Mieters, so ist diese nicht mehr fristgerecht zugegangen. Denn mit einer Entleerung des Briefkastens zu dieser Zeit kann nicht gerechnet werden. Dies hat das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2005 machten die Vermieter einer Wohnung einen Nachzahlungsanspruch aus einer Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2003 geltend. Die Abrechnung wurde den Mietern der Wohnung am 31.12.2004 um 18.30 Uhr in den Briefkasten geworfen. Es bestand nachfolgend Streit, ob dies noch rechtzeitig war.

Kein Anspruch auf Nachzahlung

Das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten entschied gegen die Vermieter. Diese hätten keinen Anspruch auf Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung. Denn die Nebenkostenabrechnung sei nicht innerhalb der 12-Monats-Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB den Mietern mitgeteilt worden.

Kein fristgerechter Zugang der Betriebskostenabrechnung

Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass die Betriebskostenabrechnung noch am 31.12. in den Briefkasten eingeworfen wurde und damit eigentlich rechtzeitig. Ein in einen Briefkasten eingeworfenes Schreiben gehe jedoch erst dann zu, sobald mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Mit einer Entleerung des Briefkastens nach 18.30 Uhr sei aber nicht mehr zu rechnen. Somit sei die Abrechnung erst am Folgetag und daher zu spät zugegangen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2014
Quelle: Amtsgericht Ribnitz-Damgarten, ra-online (zt/WuM 2007, 18/rb)

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