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Der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Buchung bei einer Rücklastschrift vorsieht, ist unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es unter anderem heißt:
"4.5.2Das Beförderungsentgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belastungsermächtigung für Ihr Kreditkartenkonto oder die Einziehungsermächtigung für Ihr Bankkonto. …
4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungsbestätigung akzeptiert, gilt das Beförderungsentgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …
(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …
4.6.2Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …
(e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbelastungspauschale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist."
In der "Entgeltordnung" heißt es unter anderem:
"Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung"
Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbeitungsgebühr für die
a) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schadenspauschalierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beförderungsentgelts eine Belastungsermächtigung für ein Kreditkartenkonto oder eine Einzugsermächtigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.
b) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preisnebenabrede wirksam.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, BGH
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Dokument-Nr. 8478
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