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Landgericht Hamburg, Urteil vom 26.03.2013
312 O 170/12 -

Preiserhöhung durch Kündigung der Flatrate bei Alice und o2 unwirksam

Vertragsklausel stellt unangemessene Benachteiligung für den Kunden dar

Eine Vertragsklausel, die es einem Mobilfunkanbieter ermöglicht, eine Faltrate-Option kurzfristig zu kündigen und Auslandsgespräche einzeln abzurechnen, ist unwirksam, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt. Die entschied das Landgericht Hamburg und untersagte der Telefónica Germany eine Vertragsklausel zur Kündigung des Flatrate-Tarifs "talk4free europa & more".

Im zugrunde liegenden Streitfall bot die Telefónica Germany, zu der die Marken Alice und O2 gehören, Verbrauchern Verträge mit einer Flatrate-Option "talk4free europa & more" an. Danach sollte der Kunde gegen einen erhöhten Grundpreis unbegrenzt in bestimmte ausländische Netze telefonieren können. Ein interessantes Angebot, das sich in der Praxis jedoch für etliche Verbraucher als Kostenfalle erwies. Vielen Kunden – offenbar solchen, die dieses Angebot aus der Sicht der Telefónica allzu sehr nutzten – erklärte das Unternehmen nämlich kurzerhand die "Kündigung" der Flatrate. Diese Kündigung sollte gemäß einer Klausel im Kleingedruckten des Auftragsformulars auch kurzfristig möglich sein. Nach dem Willen der Telefongesellschaft sollte der Vertrag bis zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit – meist 24 Monate – bestehen bleiben. Die vorher pauschal berechneten Gespräche ins Ausland sollten die betroffenen Kunden aber nunmehr im Einzelnen bezahlen. Einigen Kunden war dabei die Bedeutung der Kündigung nicht bewusst. Erst mit der Folgerechnung – oft über mehrere Hundert Euro – wurde ihnen klar, dass die Telefónica nicht mehr bereit war, zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen abzurechnen.

Landgericht erklärt Vertragsklausel für unwirksam

Da Telefónica nach Abmahnung sich weigerte, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Hamburg ein. Das Gericht stellt in seinem Urteil fest, dass die in dem Auftragsformular mitbestellte Option "talk4free europa & more" Bestandteil eines einheitlichen Vertrags ist. Wenn nun der Kunde aufgrund der "Kündigung" jedes einzelne Gespräch bezahlen muss – so erläutert das Gericht weiter – kann das von den Vertragsparteien insgesamt zugrunde gelegte Gleichgewicht von Leistung und Gegen­leistung erheblich gestört werden. Die Klausel sei daher als für die Kunden unangemessen benachteiligend zu beurteilen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2013, 377Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 377

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