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Jeder Handynutzer ist grundsätzlich selbst dafür verantwortlich, wie er sein Handy nutzt und welche Kosten er dadurch verursacht. Jedoch hat der Mobilfunkanbieter eine Aufklärungspflicht bei Abschluss des Handy-Vertrags, wenn er dem Kunden ein Smartphone in Kombination mit einer verbrauchsabhängigen Datenabrechnung anbietet. Dies entschied das Landgericht Münster, das einem Kunden in zweiter Instanz Recht gab. Dieser braucht seine teure Handyrechnung nicht zu bezahlen.
Geklagt hatte der Mobilfunkanbieter E-Plus, bei dem der Kunde den Tarif "Time & More All In 500" mit einer monatlichen Grundgebühr von 42,50 Euro gebucht hatte. Gleichzeitig hatte er ein
Nach Abschluss der Verträge nutzte der Kunde das
Der Kunde legte daraufhin Berufung vor dem Landgericht Münster ein. Dort erhielt er Recht. Das Landgericht bescheinigte dem Mobilfunkanbieter die Verletzung vorvertraglicher Nebenpflichten. Er hätte den Kunden vor Abschluss des Handyvertrags unter gleichzeitiger Vermietung des Smartphones mit dem dazu gehörenden Navigationsprogramm auf die Gefahr erheblicher Kosten durch Internetverbindungen und die damit einhergehenden Vorzüge einer Datenflatrate hinweisen müssen.
Zwar sei im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich jede Partei selbst dafür verantwortlich, die eigenen Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen. Eine
Dies gelte insbesondere, weil ihm mit der vereinbarten Abrechnungseinheit von 0,006 Euro je Kilobyte für Internet-Verbindungen bzw. 0,02 Euro je Kilobyte für WAP-Verbindungen ein besonders niedriger Preis suggeriert worden sei. Der Verkäufer wäre deshalb verpflichtet gewesen, den Kunden auf die Gefahren bei Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrausabhängigen Abrechnung hinzuweisen und ihm eine Datenflatrate zur Vermeidung dieser Kostenfalle zu empfehlen. Hätte der Mitarbeiter diesen Hinweis ausgesprochen, hätte der Kunde einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen vereinbart oder sein
Auch spreche viel dafür, dass E-Plus auch nach Vertragsschluss Hinweis- und Schutzpflichten gegenüber seinem Kunden verletzt habe. Durch die ersten zwei WAP-Verbindungen seien bereits Kosten von knapp 300 Euro entstanden - also mehr, als eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Münster (vt/we)
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Dokument-Nr. 11431
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