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Landgericht Freiburg, Urteil vom 30.05.1985
3 S 1/85 -

Kakerlakenbefall einer Mietwohnung berechtigt zur fristlosen Kündigung noch vor Einzug

Auftreten von Ungeziefer sowie Gesundheits­gefährdung durch Kakerlaken bzw. Insektiziden begründet Recht zur Kündigung

Stellen die Mieter einer Wohnung noch vor Einzug fest, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen ist, so können sie den Mietvertrag fristlos kündigen. Denn befindet sich in einer Mietwohnung Ungeziefer, so stellt dies einen vertragswidrigen Zustand dar. Zudem besteht eine Gesundheitsgefahr aufgrund der Kakerlaken und der zur Bekämpfung eingesetzten Insektizide. Dies hat das Landgericht Freiburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kündigten die Mieter einer Wohnung im Dezember 1983 ihren Mietvertrag noch bevor sie in die Wohnung einzogen. Hintergrund der Kündigung war, dass die Wohnung von Kakerlaken befallen war. Die Vermieterin desinfizierte zwar die Wohnung. Davon ließen sich die Mieter aber nicht beeindrucken. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur fristlosen Kündigung bestand

Das Landgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Recht zur fristlosen Kündigung zugestanden. Denn aufgrund der Kakerlaken habe sich die Wohnung in einem vertragswidrigen Zustand befunden. Es sei zu beachten gewesen, dass Kakerlaken Krankheitsüberträger sind. Es habe daher vor allem für das 4 Monate alte Kind der Mieter eine Gesundheitsgefahr bestanden.

Einmalige Desinfektion unerheblich

Die einmalige Desinfektion durch die Vermieterin sei nach Ansicht des Landgerichts unerheblich gewesen. Denn es habe dennoch ein naheliegendes Risiko bestanden, dass die Wohnung weiterhin von Kakerlaken befallen war. So habe das städtische Desinfektionsamt angegeben, dass zur endgültigen Beseitigung von Kakerlaken mindestens 3-4 Entwesungsmaßnahmen im Abstand von 4-6 Wochen durchgeführt werden müssen. Die damit einhergehende längerfristige Belastung durch chemische Mittel hätte eine weitere Gesundheitsgefahr dargestellt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2014
Quelle: Landgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1986, 246/rb)

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Dokument-Nr.: 18635 Dokument-Nr. 18635

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