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Amtsgericht Bonn, Urteil vom 08.02.1985
6 C 277/84 -

Mietminderung bei Mäuse- und Kakerlakenbefall

Mäusebefall ist in Wohnungen und Häusern nicht "normal"

Wird ein Mieter von Kakerlaken und Mäusen in seiner Wohnung geplagt, so kann er die Miete um 10 % mindern. Dies hat das Amtsgericht Bonn entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter eine Wohnung im Stadtzentrum von Bonn gemietet. In dem Mietvertrag hieß es unter anderem: "Der Mieter muss die Mieträume auf seine Kosten von Ungeziefer frei halten. Nur dann kann sich der Mieter darauf berufen, dass die Mieträume bereits bei Übernahme von Ungeziefer befallen waren, wenn er dem Vermieter unverzüglich nach der Übernahme die entsprechende Bescheinigung eines Schädlingsbekämpfers vorgelegt hat."

60 Mäuse in 10 Monaten erlegt

Im Frühjahr 1983 erlegte der Mieter eine Vielzahl vom Mäusen und Kakerlaken in seiner Wohnung und in übrigen Teilen des Hauses. 7 Mäuse im Mai 1983, 13 Mäuse im Juni 1983, 12 Mäuse im Juli 1983, 8 Mäuse im August 1983, 2 im September, 6 im Oktober, 6 im November, 5 im Januar 1984 und 1 im Februar 1984. Das waren insgesamt 60 getötete Mäuse in 10 Monaten. Ein ähnliches Bild ergab die Zahl der vernichteten Kakerlaken, nämlich 11 im August 1983, 1 im September, 7 im Oktober, 2 im Dezember, 4 im Januar 1984, 6 im Februar - eine im April und drei im Mai.

10 % Minderung sind gerechtfertigt

Das Gericht hielt wegen des Ungeziefers eine Minderung von 10 % für angemessen (§ 537 BGB). Es wies die Einlassung des Vermieters zurück, der meinte, dass der Ungezieferbefall "normal" sei und keine Minderung des Mietzinses rechtfertige. Auch dass ein Schädlingsbekämpfer den Befall als normal erachtet hatte und darauf verwiesen hatte, dass im engeren Stadtzentrum von Bonn in vergleichbaren Häusern ein ähnlicher Befall zu verzeichnen sei, ließ das Gericht nicht gelten.

Verkehrsanschauung: Wohnungen haben ungezieferfrei zu sein

Die Verkehrsanschauung des 20. Jahrhunderts gehe mit Recht davon aus, dass Wohnungen im großstädtischen Bereich frei von Ungeziefer zu sein haben.

Das Recht zur Minderung sei dem Mieter auch nicht wegen der oben genannten Bestimmung im Mietvertrag verwehrt. Es stehe nämlich fest, dass die Quelle des Ungezieferbefalls nicht in der Wohnung des Mieters, sondern an anderer Stelle zu suchen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Bonn (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1986, 113Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 113

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