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Wird in der Trefferliste auf einem Mietwagenportal ein Gesamtpreis genannt, obwohl noch zusätzliche Gebühren entstehen können, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies ist etwa der Fall, wenn die Servicegebühr für die Fahrzeugrückgabe mit leerem Tank, die Einweggebühr und die Gebühr "junge Fahrer" nicht im Gesamtpreis enthalten sind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einem
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe der Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen die gemäß § 5 b Abs. 1 Nr. 3 UWG bestehende Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises verstoßen und damit die Verbraucher irregeführt. Den Verbrauchern seien wesentliche Informationen vorenthalten worden.
Zu den sonstigen Preisbestandteilen gehören nach Auffassung des Landgerichts die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerbs des betreffenden Erzeugnisses bilden. Bei den hier vorliegenden Gebühren sei dies der Fall. Der Verbraucher müsse diese Gebühren, soweit sie im jeweiligen Einzelfall anfallen, unumgänglich und verpflichtend tragen, wenn er das Mietfahrzeug mieten und nutzen will. Die anfallenden Gebühren seien auch von Anfang an vorhersehbar.
Für unerheblich hielt das Landgericht den Umstand, dass die zusätzlichen Gebühren im weiteren Verlauf des Buchungsvorgangs angezeigt werden und insoweit auch ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2024
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/RRa 2023, 292/rb)
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Dokument-Nr. 33788
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