wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 04.06.2014
9 U 1324/13 -

Mittelmeer-Kreuzfahrt & Badeurlaub - Reiseveranstalter muss bei Werbung für Urlaubsreise Gesamtpreis angeben

"Sternchenhinweis" auf täglich an Bord anfallende Zusatzkosten verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Reiseveranstalter, die im Paket eine Schiffsreise und einen Hotelaufenthalt anbieten, müssen bei der Bewerbung ihres Angebotes den jeweiligen Endpreis der Reise benennen. Zum Endpreis gehören auch Entgelte für Leistungen Dritter, die von Reisenden zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen - insbesondere das an Bord täglich zu entrichtende so genannte "Serviceentgelt". Derartige Kosten sind bezifferbar und müssen in den ausgewiesenen Endpreis der Reise eingerechnet werden. Der Verweis auf die Serviceentgelte mittels "Sternchen" unterhalb des beworbenen Reisepreises widerspricht den wett­bewerbs­rechtl­ichen Vorschriften. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls - ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört - macht Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Werbung für Schiffsreisen geltend. Die beklagte Gesellschaft hatte 2012 als Reiseveranstalter in der Zeitschrift "ADAC Motorwelt" für eine "Mittelmeer-Kreuz-fahrt & Badeurlaub" geworben und dort als im Schriftbild hervorgehobenen Preis 999 "ab Euro p.P. in der 2er Innenkabine * zzgl. Serviceentgelt an Bord" angegeben. Im "Sternchenhinweis" an anderer Stelle der Anzeige wird zu den Zusatzkosten pro Person und Tag auf "*Serviceentgelt an Bord ca. 7 Euro (wird automatisch dem Bordkonto belastet)" hingewiesen.

LG gibt Klage auf Unterlassung statt

Die beim Landgericht Koblenz zuständige Kammer für Handelssachen hatte der Klage stattgegeben und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro angedroht.

Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch "Sternchenhinweis" nicht zulässig

Das Oberlandesgerichts Koblenz wies die Berufung der Beklagten weitestgehend zurück. Durch die Werbeanzeige habe die Beklagte gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen geworben, ohne den Endpreis anzugeben. Sie habe damit gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und die Preisangabenverordnung verstoßen. Serviceentgelte seien Preisbestandteile, da es sich nicht um fakultative Trinkgelder, sondern ohne weiteres zu berechnende Entgelte für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service handele. Die Kenntlichmachung des Serviceentgelts durch den "Sternchenhinweis" sei nicht zulässig. Zweck der Preisangabenverordnung sei es, durch eine vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten. Dem genüge die zu unterlassende Gestaltung der Werbeanzeige nicht.

OLG gewährt "Aufbrauchfrist" für Umstellung der Werbung

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten zur Umstellung ihrer Werbung und Beachtung der festgestellten Unterlassungsansprüche eine so genannte "Aufbrauchfrist" bis zum 31. Dezember 2014 zugebilligt, da deren Kataloge für die angebotenen Reisen langfristig und kostenaufwändig produziert werden und der derzeitig geltende Katalog eine Laufzeit bis Dezember 2014 ausweist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/OLG-Karlsruhe_9-U-132413_Mittelmeer-Kreuzfahrt-und-Badeurlaub-Reiseveranstalter-muss-bei-Werbung-fuer-Urlaubsreise-Gesamtpreis-angeben~N18356

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 18356 Dokument-Nr. 18356

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.