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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.11.1987
2/24 S 121/87 -

Kakerlaken im Hotelbungalow: Reisepreisminderung von 25 % gerechtfertigt

Vorhandensein von Kakerlaken stellt Reisemangel dar

Treten Kakerlaken in einem erheblichen Maße in einem Hotelbungalow auf, so stellt dies einen Reisemangel dar und rechtfertigt eine Reisepreisminderung von 25 %. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Aufenthalts in einem Hotelbungalow auf Gran Canaria traten in erheblicher Anzahl Kakerlaken auf. Sie befanden sich vor allem im Waschbecken, in der Toilette und im Geschirr. Regelmäßig waren etwa 10 Tiere in der Nähe des Abfalleimers. Zudem wurde ein Nest mit 15 bis 20 Tieren hinter der Spüle gefunden. Die Reisenden klagten aufgrund dessen gegen den Reiseveranstalter auf Mängelansprüche.

Anspruch auf Reisepreisminderung bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Reisenden. Diesen habe ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von 25 % zugestanden (§§ 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1 BGB). Denn das Vorhandensein von einer so erheblichen Anzahl von Kakerlaken habe einen Reisemangel dargestellt.

Pflicht zum Ergreifen von Maßnahmen gegen Ungeziefer bestand

Das Landgericht stritt zwar nicht ab, dass Kakerlaken auf Gran Canaria wegen günstiger klimatischer Verhältnisse bessere Lebensbedingungen haben als in Mitteleuropa. Es habe aber dennoch nicht von einer Landesüblichkeit gesprochen werden können. Der Reiseveranstalter müsse daher dafür Sorge tragen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Ungeziefer in den Hotelräumen auftrete.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2013
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 1988, 245/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1988, 245Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1988, Seite: 245

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