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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.06.1989
2/24 S 541/88 -

Reisemangel: Kakerlaken im Hotelzimmer

Bei 6 bis 10 Kakerlaken gibt es 5 % Reisepreisminderung

Wer täglich in seinem Hotelzimmer 6 bis 10 Kakerlaken findet, kann den Reisepreis um 5 Prozent mindern. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Urlauber einen Hotelaufenthalt auf Bali gebucht. Er war in einem Bungalow untergebracht, in dem täglich 6 bis 10 Kakerlaken auftraten.

Reisemangel

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied, dass der Mann wegen der Kakerlaken den Reisepreis mindern könne. 6 bis 10 Kakerlaken stellten keine bloße Unannehmlichkeit, sondern bereits einen zur Minderung berechtigten Mangel dar.

Kakerlaken sind nicht unbedingt als landesüblich hinzunehmen

Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass die Kakerlaken überall auftreten könnten, und nicht etwa auf südliche Urlaubsgebiete beschränkt seien. So sei etwa auch das Auftreten von Kakerlaken in einem Hotelbungalow auf Gran Canaria nicht etwa als landesüblich hinzunehmen, sondern stelle einen Reisemangel dar (vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.11.1987 - 2/24 S 121/87 = NJW-RR 1988, 245). Gleiches gelte für einen Bungalow auf Bali.

Geringe Zahl von Kakerlaken rechtfertigt Minderung von 5 %

Angesichts der Tatsache, dass es sich nur um eine geringfügige Anzahl von Kakerlaken handelte, sei eine Minderung von 5 % angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2009
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.10.1988
    [Aktenzeichen: 30 C 2635/88-81]
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