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Hat ein Mieter durch den Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Gartenpflege übernommen und verweist die entsprechende Regelung im Mietvertrag auf § 2 Nr. 10 BetrKV, so umfasst die vorzunehmende Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Fachfirma mit der Durchführung der Gartenpflege beauftragen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch
Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe einen Anspruch auf
Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzutreffend gewesen, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2005, 663/rb)
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Dokument-Nr. 17598
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