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Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Gartenpflegemaßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkostenabrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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