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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.04.2011
2-25 O 260/10 -

Bank darf für Übersendung von Zwangskontoauszug kein Entgelt verlangen

Bank muss Kunden mindestens einmal im Monat kostenfrei über Zahlungsvorgänge auf dem Konto informieren

Banken, die ihren Kunden unaufgefordert einen Kontoauszug zusenden, dürfen für diese Leistung kein Entgelt verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall legten die Geschäftsbedingungen der Deutschen Bank fest, dass Kunden den Kontoauszug per Post zugeschickt bekommen, sofern sie diesen nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Dafür sollten die Kunden ein Entgelt von 1,94 Euro zahlen. Ähnliche Gebührenklauseln für die so genannten Zwangskontoauszüge verwenden zahlreiche andere Banken und Sparkassen.

Entgelt darf nur für ausdrücklich verlangte, zusätzliche Zusendung eines Kontoauszugs erhoben werden

Hiergegen klagte die Verbraucherzentrale Bundesverband, da sie das Entgelt als unzulässig kritisierte. Eine Bank ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf kein Entgelt erhoben werden. Dies ist nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt.

Zusätzliche Zusendung des Kontoauszugs wurde nicht ausdrücklich verlangt

Eine solche Ausnahme der ausdrücklich verlangten zusätzlichen Zusendung hat das Landgericht Frankfurt im vorliegenden Fall der Deutschen Bank verneint. Wenn der Kunde die Kontoauszüge nicht abhole, verlange er damit nicht deren Zusendung. Es stehe im Belieben der Bank, die Auszüge nach Ablauf der 30-Tage-Frist per Post zu versenden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2011
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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