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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2012
25 O 454/11 -

Bank darf keine allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten auf Kunden überwälzen

Kosten von 40 Euro für Nacherstellung von Kontoauszügen unzulässig

Eine Bank darf die Nacherstellung von Kontoauszügen nicht "nach Aufwand" und mit Stundensätzen von bis zu 40 Euro abrechnen. In die Berechnung dürfen grundsätzlich nur konkrete Kosten für die Erstellung des Duplikats einfließen, nicht die allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten der Bank. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Sparkasse Paderborn. Die Sparkasse hatte bis dahin die Nacherstellung von Kontoauszügen "nach Aufwand" mit einem Stundensatz von 40 Euro abgerechnet, sofern der Kunde den Auszug mehr als sechs Monate nach der Ersterstellung verlangte. In den Stundensatz rechnete die Sparkasse unter anderem Kosten für die Geschäftsführung, Gebäudekosten, Werbeausgaben und sogar Umlagen für den Sparkassenverband ein.

Bank darf nur Kosten für die Erstellung des Duplikats berechnen

Die Richter des Landgerichts Dortmund stellten in ihrem Urteil klar, dass die Bank nur die Kosten berechnen darf, die konkret für die Erstellung des Duplikats anfallen. Dazu gehören nicht ihre allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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