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Eine Bank darf die Nacherstellung von Kontoauszügen nicht "nach Aufwand" und mit Stundensätzen von bis zu 40 Euro abrechnen. In die Berechnung dürfen grundsätzlich nur konkrete Kosten für die Erstellung des Duplikats einfließen, nicht die allgemeinen Betriebs- und Geschäftskosten der Bank. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen die Sparkasse Paderborn. Die Sparkasse hatte bis dahin die Nacherstellung von Kontoauszügen "nach Aufwand" mit einem Stundensatz von 40 Euro abgerechnet, sofern der Kunde den Auszug mehr als sechs Monate nach der Ersterstellung verlangte. In den Stundensatz rechnete die Sparkasse unter anderem
Die Richter des Landgerichts Dortmund stellten in ihrem Urteil klar, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
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