wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.01.2011
2-24 S 61/10 -

Entgangene Urlaubsfreude betrifft auch Kinder - und führt zu Schadensersatz

Auch Kindern steht Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu

Baustelle, geschlossene Kindereinrichtungen, fehlender Kinderpool: Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main steht auch Kindern Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubzeit bzw. entgangener Urlaubsfreuden zu. Entscheidendes Kriterium ist, dass sie den Urlaub bewusst wahrnehmen können. Dies ist bei Kleinkindern bis 3 Jahren in der Regel noch nicht der Fall.

Mit dieser Argumentation gab das Landgericht der Klage einer Mutter in 2. Instanz weitgehend statt, die mit ihrem 5-jährigen Sohn einen Cluburlaub in Ägypten verbracht hatte und im Nachhinein Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangte. Die Mutter machte verschiedene Reisemängel geltend, u.a. Baulärm sowie einen fehlenden Kinderpool für ihren Sohn.

Urlaubsfreuden können auch 5-Jährigen entgehen ...

Anders als das erstinstanzliche Amtsgericht entschieden die Richter, dass auch ein 5-jähriges Kind einen Schadensersatzanspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden haben könne. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass grundsätzlich anerkannt sei, dass auch Schüler und Kinder einen Entschädigungsanspruch wegen "nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit" gemäß § 651 f Absatz 2 BGB haben können.

... nicht aber Kleinkindern, die den Urlaub gar nicht bewusst wahrnehmen

Problematisch sei die Entscheidung aber dann, wenn es sich um Kleinkinder handele, die einen Urlaub gar nicht bewusst wahrnehmen. Schwierig sei die Beurteilung, ab welcher Altersgrenze es nicht mehr gerechtfertigt sei, einem Kind einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen. Als gesichert könne jedenfalls gelten, dass Kleinkindern im Alter von 2 oder 3 Jahren kein Anspruch zustehe.

5-jährige Kinder nehmen Urlaub in fremdem Land bewusst wahr

Bei einem 5-jährigen Kind hingegen sei sicherlich davon auszugehen, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnehme. Für ein Kind in diesem Alter sei ein Urlaub etwas "Besonderes". Es gebe für das Kind nämlich normalerweise keinen Alltagsstress, es gebe besondere Sachen zu essen und es habe die Möglichkeit, ausgedehnt zu spielen - insbesondere an einem Strand oder Pool.

Für Kinder ist ein gelungener Urlaub etwas anderes als für Erwachsene

Ob und in welchem Umfang Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu zahlen sei, richte sich allerdings nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sei, inwieweit die Reise für den einzelnen Reisenden beeinträchtigt worden sei. Für Kinder haben viele Urlaubserlebnisse eine andere Bedeutung als für Erwachsene. So könne sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei denen die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausgeblieben seien oder kaum Möglichkeiten bestanden haben, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen.

Für Kinder zählt das Erlebnis, nicht die Erholung

Umgekehrt treffen andere Reisebeeinträchtigungen Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene. Insoweit werde bei Kindern bei der Bestimmung, ob eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit Kindern zu gewähren sei, teilweise nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs abgestellt.

Geschlossene Kindereinrichtungen mindern Erlebniswert

Im vorliegenden Fall bewertete das Gericht den Urlaubs- bzw. Erlebniswert für den 5-jährigen Sohn der Klägerin als wesentlich geschmälert. Gerade die Einrichtungen, die auch für das Kind interessant waren, wie Kinderpool und Kinderclub, seien nicht vorhanden bzw. erheblich gestört gewesen. Weiterhin sei ein ungestörtes Spielen in der Clubanlage oder am Strand aufgrund der Bauarbeiten nicht möglich gewesen. Ferner sei anzunehmen, dass auch ein Kind massiven Baulärm als beeinträchtigend wahrnehme.

Für Kind war erheblicher Reisepreis gezahlt worden

Schließlich spreche für die Gewährung einer Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude, dass für das Kind ein nicht unerheblicher Reisepreis bezahlt worden sei. Deshalb habe auch das 5-jährige Kind der Klägerin einen entsprechenden Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Frankfurt am Main (vt/we)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/LG-Frankfurt-am-Main_2-24-S-6110_Entgangene-Urlaubsfreude-betrifft-auch-Kinder-und-fuehrt-zu-Schadensersatz~N11754

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11754 Dokument-Nr. 11754

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.