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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2019
2-24 S 50/19 -

Schadensersatz eines 5-jährigen Kindes wegen vertaner Urlaubsfreude

Kein Anspruch für zweijähriges Kind

Einem 5-jährigen Kind kann einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehen. Der Anspruch besteht jedoch nicht für ein zweijähriges Kind. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2018 eine Familie nach einer vereitelten Reise gegen die Reiseveranstalterin auf Zahlung von Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude. Unter den klagenden Familienmitgliedern war ein 5- und ein 2-jähriges Kind. Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Klage der beiden Kinder ab. Dagegen richtete sich deren Berufung.

Anspruch auf Schadensersatz für 5-jähriges Kind

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass dem 5-jährigen Kind ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubsfreude zustehe. Auch bei einem fünfjährigen Kind könne angenommen werden, dass es einen Urlaub in einer Clubanlage in einem fremden Land bewusst wahrnimmt. Für ein Kind in diesem Alter könne ein Urlaub etwas "Besonderes" sein. Zumindest der Erlebniswert einer Urlaubszeit sei auch für Kinder diesen Alters bei einer Reisevereitelung eingeschränkt.

Kein Schadensersatzanspruch für zweijähriges Kind

Für ein zweijähriges Kind bestehe dagegen kein Schadensersatzanspruch, so das Landgericht. Dies rechtfertige sich dadurch, dass Kleinkinder einen Urlaub nicht bewusst wahrnehmen. Bei ihnen stehe die Nähe zu den Eltern im Vordergrund und nicht der Ort, an dem die Nähe erlebt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2020
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 28.01.2019
    [Aktenzeichen: 2 C 2543/18 (27)]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2020, 68Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2020, Seite: 68

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