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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 04.11.2013
12 U 1296/12 -

Haftung des Reiseveranstalters wegen ungenügender Hilfestellung beim Besteigen eines Kamels

Verunfallter Reisender hat Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Verletzt sich ein Reisender während des Besteigens eines Kamels, so haftet dafür der Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden keine Hilfestellung zum gefahrlosen Aufsteigen gegeben wurde. Dem Reisenden steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für den September 2011 eine Pauschal-Rundreise. In dieser Rundreise war unter anderem ein Kamelritt enthalten. Während des Aufsteigens auf das Kamel kam der Mann jedoch zu Fall und stürzte auf den Metallbügel des Sattels, wodurch er einen Beckenbruch erlitt. Zu dem Sturz kam es, weil das Kamel während des Aufsitzens aufstand und den Mann mitriss. Da zu dieser Zeit der Kameltreiber nicht zugegen war, machte der Mann die Reiseveranstalterin für die Verletzung verantwortlich und erhob daher Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Seiner Ansicht nach sei der Reiseveranstalterin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Weder eine Verkehrssicherungsverletzung noch ein Auswahverschulden liege vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht bejahte Pflichtverletzung der Reiseveranstalterin

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn der Reiseveranstalterin sei eine Pflichtverletzung anzulasten. Sie bzw. durch sie beauftragte Mitarbeiter hätten sicherstellen müssen, dass ein gefahrloses bzw. sicheres Aufsteigen auf das Kamel möglich ist. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen. Zwar sei ein Kameltreiber vor Ort gewesen, jedoch habe dieser das Aufsitzen des Klägers nicht überwacht. Es wäre aber erforderlich gewesen ein Aufstehen des Kamels zu verhindern, insbesondere da der Kläger, als Mitteleuropäer, keine Erfahrungen mit Kamelen hatte. Damit habe ein Reisemangel im Sinne des § 651 f BGB vorgelegen, so dass der Kläger seine Ansprüche geltend machen durfte.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Angesichts der schweren Verletzungen des Klägers, mit den sich anschließenden zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen sowie den aufgetretenen Komplikationen und den verbleibenden Folgeschäden hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 € für angemessen.

Anspruch auf Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Zudem erkannte das Oberlandesgericht einen Schadenersatz in Höhe von 1.100 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit an. Der Betrag habe sich daraus ergeben, dass der komplette Reisepreis 2.220 € betrug und der Unfall vier Tage nach Reisebeginn geschah. Maßgebliches Kriterium für die Höhe des Schadenersatzes sei nämlich die Zahl der beeinträchtigten Tage im Verhältnis zum Gesamtpreis der Reise.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 04.10.2012
    [Aktenzeichen: 16 O 100/12]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 237Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 237

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