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Verletzt sich ein Reisender während des Besteigens eines Kamels, so haftet dafür der Reiseveranstalter, wenn dem Reisenden keine Hilfestellung zum gefahrlosen Aufsteigen gegeben wurde. Dem Reisenden steht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar buchte für den September 2011 eine Pauschal-Rundreise. In dieser Rundreise war unter anderem ein Kamelritt enthalten. Während des Aufsteigens auf das
Das Landgericht Koblenz wies die Klage jedoch ab. Seiner Ansicht nach sei der Reiseveranstalterin keine Pflichtverletzung vorzuwerfen. Weder eine Verkehrssicherungsverletzung noch ein Auswahverschulden liege vor. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Denn der Reiseveranstalterin sei eine Pflichtverletzung anzulasten. Sie bzw. durch sie beauftragte Mitarbeiter hätten sicherstellen müssen, dass ein gefahrloses bzw. sicheres
Angesichts der schweren Verletzungen des Klägers, mit den sich anschließenden zahlreichen ambulanten und stationären Behandlungen sowie den aufgetretenen Komplikationen und den verbleibenden Folgeschäden hielt das Oberlandesgericht ein
Zudem erkannte das Oberlandesgericht einen Schadenersatz in Höhe von 1.100 € wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit an. Der Betrag habe sich daraus ergeben, dass der komplette Reisepreis 2.220 € betrug und der Unfall vier Tage nach Reisebeginn geschah. Maßgebliches Kriterium für die Höhe des Schadenersatzes sei nämlich die Zahl der beeinträchtigten Tage im Verhältnis zum Gesamtpreis der Reise.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 17805
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