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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.06.2014
2-24 O 125/13 -

Verpasster Flug aufgrund Falschinformation: Reiseveranstalter haftet wegen fehlerhafter Angaben der Reiseleitung

Reisenden steht wegen Buchung eines Ersatzflugs Schadenersatz zu

Ein Reiseveranstalter muss einem Reisenden die Buchung eines Ersatzflugs als Schaden erstatten, wenn die Reiseleitung zuvor falsche Angaben zu den Abflugzeiten gemacht hat und daher der Reisende seinen Flug verpasste. Die Schaden­ersatz­pflicht besteht zudem selbst dann, wenn der Reiseveranstalter die Flugbeförderung gar nicht schuldete. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich und seine Familie über eine Reiseveranstalterin eine Reise nach Jamaika. Die Reiseleistungen umfassten unter anderem den Transfer von und zum Flughafen. Den Flug buchte der Familienvater aber selber. Nachdem die Familie am Urlaubsort ankam, wurde ihr mitgeteilt, dass der Rückflug um 11.35 Uhr starten würde. Dementsprechend sollten sie um 6.20 Uhr am Hotel abgeholt werden. Einen Tag vor dem Abreisetag kam die Reiseleiterin zu der Familie und teilte ihr mit, dass die Abflugzeit auf 14.10 Uhr verlegt worden sei und sie daher erst um 10.30 Uhr vom Hotel abgeholt werden würde. Die Information über die veränderte Abflugzeit stellte sich jedoch als fehlerhaft heraus, sodass die Familie ihren Flug verpasste. Der Familienvater buchte daher Ersatzflüge und verlangte von der Reiseveranstalterin die Kosten in Höhe von fast 8.800 Euro erstattet. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Ersatz der Flugkosten bestand

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zugunsten des Familienvaters. Ihm habe ein Anspruch auf Ersatz der Flugkosten zugestanden. Denn die Reiseveranstalterin habe angesichts dessen, dass die von ihr eingesetzte Reiseleiterin schuldhaft falsche Informationen zu der Abflugzeit weitergegeben hat, eine Nebenpflicht aus dem Reisevertrag verletzt. Im Rahmen des Reisevertrags dürfe die Reiseveranstalterin oder für sie tätige Mitarbeiter den Reisenden keine falschen Informationen erteilen.

Fehlende Pflicht zur Flugbeförderung unerheblich

Nach Ansicht des Landgerichts habe es keine Rolle gespielt, dass die Reiseveranstalterin eine Flugbeförderung nicht schuldete und sie daher auch nicht verpflichtet war, sich um die Flugzeiten zu kümmern. Denn wenn sich der Reiseleiter ungefragt an die Reisenden wendet und eine Information weitergibt, dürfe diese nicht falsch sein. Andernfalls werde eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.

Kein Mitverschulden des Reisenden aufgrund unterlassener Überprüfung der Abflugzeit

Dem Familienvater sei nach Auffassung des Landgerichts auch kein Mitverschulden anzulasten gewesen. Es sei nicht zu beanstanden gewesen, dass er der Information der Reiseleiterin vertraute und die Richtigkeit der Aussage nicht überprüfte. Angesichts dessen, dass sich im Flugverkehr Flugzeiten kurzfristig verändern können, habe der Familienvater keinen Anlass zu Zweifeln gehabt. Die Information sei nicht ungewöhnlich gewesen. Darüber hinaus habe der Familienvater davon ausgehen dürfen, dass die von der Reiseleitung weitergegeben Informationen geprüft werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2015, 119/rb)

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