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Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 26.06.1995
22 C 12035/94 -

Schadensersatz des Kunden gegen Reiseveranstalter wegen unrichtiger Auskünfte des Reiseleiters über Rückflugdaten

Bekommt ein Urlauber vom örtlichen Reiseleiter eine falsche Auskunft über die Abflugszeit und verpaßt er deshalb seinen Rückflug, so hat er gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Ersatz seiner Mehraufwendungen. Allerdings muß er sich eine Kürzung seines Schadensersatzes gefallen lassen, wenn er der Auskunft blind vertraut und sich trotz gegebenen Anlasses nicht am Flughafen noch einmal vergewissert, ob die Angaben tatsächlich zutreffen. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht Nürnberg einem Kunden, dem ein solches Mißgeschick passiert war, drei Viertel der zusätzlichen Rückflugkosten zu.

In der Beweisaufnahme hatte sich herausgestellt, daß der Kläger gleich zwei Fehlinformationen aufgesessen war: Zum einen hatte ihm der örtliche Reiseleiter eine falsche Abflugszeit genannt, zum anderen einen verkehrten Abfertigungsschalter. Diese unrichtigen Auskünfte wertete das Amtsgericht als Verletzung reisevertraglicher Nebenpflichten, für die der Reiseveranstalter einstehen müsse. Das Gericht ließ offen, ob der Reiseveranstalter verpflichtet gewesen wäre, Details wie den zuständigen Abfertigungsschalter von sich aus bekanntzugeben. Wenn er oder seine Mitarbeiter aber solche Informationen erteilen, dann müssen sie auch stimmen, damit sich die Kunden darauf verlassen können.

Andererseits, so das Amtsgericht, dürfen Reisende solchen Informationen aber auch nicht blind vertrauen. Gerade auf Flughäfen mit regem Charterverkehr komme es immer wieder mal zu kurzfristigen Änderungen. Es empfehle sich daher, nach der Ankunft am Flughafen Augen und Ohren offen zu halten, um Hinweise auf solche Änderungen nicht zu verpassen. Wer sich nicht sicher ist, sollte vorsichtshalber nachfragen, ob die von der Reiseleitung genannten Daten weiterhin zutreffen. Dies gelte insbesondere dann, wenn hierfür ein konkreter Anlaß bestehe.

So liege der Fall hier. Der örtliche Reiseleiter habe die Auskünfte teils noch im Hotel, teils im Transfer-Bus vom Hotel zum Flughafen erteilt. Am Flughafen selbst seien die Urlauber dann aber von einem anderen Reiseleiter empfangen worden. Dieser habe jedem, der sich danach erkundigte, den richtigen Abfertigungsschalter mitgeteilt. Am ursprünglich genannten Abfertigungsschalter habe sich dagegen - anders, als vorher angekündigt - kein Reiseleiter blicken lassen. Das hätte den Kläger stutzig machen müssen. Hinzu komme, daß Lautsprecherdurchsagen auf die richtige Abflugzeit und den zutreffenden Abfertigungsschalter hinwiesen. Unter diesen Umständen müsse sich der Kläger ein Mitverschulden an seinem Mißgeschick anrechnen lassen, meinte das Amtsgericht.

Den Schwerpunkt des Verschuldens sah das Gericht allerdings eindeutig beim Reiseveranstalter. Hätte dessen Mitarbeiter keine falsche Auskunft gegeben, hätte sich der Kunde nicht in falscher Sicherheit gewiegt und sich stattdessen selbst um die richtigen Abflugdaten gekümmert.

Nach Abwägung des beiderseitigen Mitverschuldens entschied das Amtsgericht Nürnberg, den Schadensersatzanspruch des Urlaubers lediglich um ein Viertel zu kürzen. Die restlichen drei Viertel seiner Mehraufwendungen, im konkreten Fall also 673 DM, bekommt der Kunde vom Reiseunternehmer ersetzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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Dokument-Nr.: 2992 Dokument-Nr. 2992

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