wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Rostock, Urteil vom 23.04.2010
43 C 212/09 -

Bei falschem Abflughafen kann der Reiseveranstalter schadensersatzpflichtig sein

Reiseveranstalter hat die Pflicht, den konkreten Abflughafen zu nennen

Entsteht ein Irrtum hinsichtlich des Abflughafens zu einem Urlaubsziel, den der Reiseveranstalter zu verantworten hat und ergeben sich daraus Unannehmlichkeiten und höhere Kosten für den Kunden, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.

Im vorliegenden Fall wurde ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter über den Abflughafen, von dem aus er zu seinem Urlaubsziel starten wollte, falsch informiert. In der Folge musste der Reisende nach einer Fahrt zum richtigen Flughafen schließlich einen teureren Ersatzflug buchen, da er seinen Ursprünglichen Flieger nicht mehr rechtzeitig erreichte.

Reisende fahren 120 Kilometer mit dem Auto zum falschen Flughafen

Zuvor hatte der Mann in einer Mail, in der er sich aufgrund der ihm zu früh erscheinenden Abflugzeit mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzte, namentlich sechs Mal den von ihm als richtig angenommenen Abflughafen genannt. Der Reiseveranstalter korrigierte die irrtümliche Annahme des Kunden über den Abflugort jedoch nicht. Die Reisenden fuhren schließlich 120 Kilometer zu dem vermeintlichen Flughafen, wo sie nachts um 2 Uhr feststellen mussten, dass kein Flug zu ihrem Reiseziel startete. Stattdessen erfuhren sie den korrekten Abflugort und versuchten diesen noch rechtzeitig zu erreichen. Nachdem sie jedoch zu spät kamen, mussten sie teurere Flugscheine kaufen, um ihr Kreuzfahrtschiff am Zielort noch zu erreichen. Die Reisenden verlangten schließlich Schadensersatz vom Reiseveranstalter für die ihnen entstandenen Mehrkosten.

Reiseveranstalter muss auf den Reiseunterlagen den Abflughafen nennen

Das Amtsgericht Rostock stellte einen Ersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 65 lf Abs. 1, 398 BGB fest. So sei die Reise mangelhaft gewesen, da der Reiseveranstalter gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, den konkreten Abflughafen der gebuchten Reise zu nennen. Weder in der Buchungsbestätigung noch in den endgültigen Reiseunterlagen sei der Dreiletter-Code zur Bezeichnung des Flughafens verwendet worden. Zudem habe er den Irrtum, den er in der Mailkorrespondenz mit dem Kunden hätte erkennen müssen, nicht aufgeklärt.

Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung

Der zu ersetzende Schaden betreffe die Ticketkosten für den Ersatzflug, die sich bei zwei Personen auf 2.362 Euro beliefen. Hinzu kämen die Spritkosten für die unnötige Autofahrt in Höhe von 50 Euro. Neben dem Schadensersatz habe dem Kläger aber auch eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB zugestanden. Der Minderungsbetrag berechne sich nach dem Maß der Beeinträchtigung der Reise. Dazu sei die unnötige Anreise als auch die unbequemere Umsteigeflugverbindung zu zählen. Für beide Personen habe sich danach eine Preisminderung in Höhe von 140 Euro ergeben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/st)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • RRa 2010, 265Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2010, Seite: 265

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Rostock_43-C-21209_Bei-falschem-Abflughafen-kann-der-Reiseveranstalter-schadensersatzpflichtig-sein.news11729.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11729 Dokument-Nr. 11729

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.