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Entsteht ein Irrtum hinsichtlich des Abflughafens zu einem Urlaubsziel, den der Reiseveranstalter zu verantworten hat und ergeben sich daraus Unannehmlichkeiten und höhere Kosten für den Kunden, so hat dieser einen Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock hervor.
Im vorliegenden Fall wurde ein Urlauber von seinem
Zuvor hatte der Mann in einer Mail, in der er sich aufgrund der ihm zu früh erscheinenden Abflugzeit mit dem
Das Amtsgericht Rostock stellte einen Ersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 65 lf Abs. 1, 398 BGB fest. So sei die Reise mangelhaft gewesen, da der
Der zu ersetzende Schaden betreffe die Ticketkosten für den Ersatzflug, die sich bei zwei Personen auf 2.362 Euro beliefen. Hinzu kämen die Spritkosten für die unnötige Autofahrt in Höhe von 50 Euro. Neben dem Schadensersatz habe dem Kläger aber auch eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB zugestanden. Der Minderungsbetrag berechne sich nach dem Maß der Beeinträchtigung der Reise. Dazu sei die unnötige Anreise als auch die unbequemere Umsteigeflugverbindung zu zählen. Für beide Personen habe sich danach eine Preisminderung in Höhe von 140 Euro ergeben.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Rostock (vt/st)
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Dokument-Nr. 11729
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