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Von einem berufstätigen Mieter kann verlangt werden, dass er die Wohnung drei- bis viermal täglich Stoß lüftet. Kommt er dem nicht nach und bildet sich daher Schimmel, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich in der Wohnung Schimmel bildete. Der Vermieter erkannte das
Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Der Mieterin habe ein
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieter habe die ausstehende Miete verlangen dürfen. Ein
Nach Auffassung des Landgerichts sei es einem berufstätigen Mieter zumutbar, seine Wohnung täglich drei- bis viermal Stoß zu lüften. Die berufliche Abwesenheit spiele dabei keine Rolle. Denn währenddessen müsse nicht gelüftet werden. Denn bei Abwesenheit werde weder geduscht, gekocht oder gewaschen noch entstehe sonst neue Feuchtigkeit, welche herausgelüftet werden müsse.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 665/rb)
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Dokument-Nr. 21951
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