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Landgericht Berlin, Urteil vom 06.04.2021
67 S 358/20 -

Schimmelbefall aufgrund von Vermieter vorgegebenen Lüftungsverhaltens rechtfertigt Mietminderung

Vermieterseitiges Informationsblatt wies nicht auf an Jahreszeit und Außentemperatur ausgerichtetes Lüftungsverhalten hin

Kommt es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall, weil sich die Mieter an das vom Vermieter in einem Informationsblatt vorgegebene Lüftungsverhalten halten und dieses nicht auf ein bedarfsgerecht an die Jahreszeit und die Außentemperatur angepasstes Ablüften hinweist, begründet dies ein Recht zur Mietminderung. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Berliner Wohnung kam es im Sommer 2018 zu einem Schimmelbefall. Nachfolgend bestand vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte Streit zwischen der Mieterin und dem Vermieter, ob dies ein Recht zur Mietminderung begründet oder nicht. Die Mieterin führte an, dass sie sich an die vom Vermieter in einem Informationsblatt "zum richtigen Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung" vorgegebenen Lüftungsverhalten gehalten habe.

Vorgaben zum Lüftungsverhalten Ursache für Schimmelbildung

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam zum Schluss, dass die Vorgaben im Informationsblatt unzureichend seien. Er verwies darauf, dass in den Sommermonaten tagsüber die Außenluft typischerweise eine deutlich höhere Luftfeuchtigkeit und Wärme aufweist als die Raumluft. Das Lüften tagsüber führe daher nicht zu einer Entfeuchtung der Wohnung, sondern zu einem Anstieg der relativen Luftfeuchtigkeit. Der Sachverständige hielt ein nächtliches Lüften nach Abkühlen der Temperaturen für erforderlich. Dies sei für einen Laien aber nicht erkennbar.

Recht zur Mietminderung

Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied auf Basis des Sachverständigengutachtens zu Gunsten der Mieterin. Diese Entscheidung wurde vom Landgericht Berlin in der Berufungsinstanz bestätigt. Nach Auffassung des Gerichts sei der Mieterin kein Fehlverhalten anzulasten. Denn in dem Informationsblatt sei unrichtigerweise nicht auf das für einen Laien nicht ohne weiteres erkennbare bedarfsgerechte an die Jahreszeit und die Außentemperaturen anzupassendes Ablüften hingewiesen worden. Die Mieterin könne daher gemäß § 536 Abs. 1 BGB ihre Bruttomiete um 25 % mindern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2021
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 29.10.2020
    [Aktenzeichen: 25 C 124/19]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 634Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 634

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