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Kommt ein Wohnungseigentümer mit der Zahlung des Wohngelds in Verzug, begründet dies für einen einzelnen Wohnungseigentümer kein Schadensersatzanspruch. Ein solcher kann gegen den säumigen Wohnungseigentümer nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im April 2012 zur Sperrung der
Während das Amtsgericht Saarbrücken die Schadensersatzklage abwies, gab ihr das Landgericht Saarbrücken statt. Seiner Ansicht nach habe der beklagte
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der einzig in Betracht kommende Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 286 BGB scheide aus, da dieser voraussetze, dass der Beklagte durch die Nichtzahlung des Wohngelds eine Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Dem Kläger stehe zunächst kein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Wohngelds zu, so der Bundesgerichtshof. Dieser Anspruch könne nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden. Vielmehr sei alleinige Inhaberin dieses Anspruchs die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Durch die Nichtzahlung des Wohngelds habe der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht seine Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt. Zwar bestehe unter den Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis, welches unter anderem die Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums enthalte. Von dieser Pflicht sei aber nicht die Zahlung des Wohngelds umfasst. Andernfalls würde gerade bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften eine nicht kalkulierbare Haftungserweiterung des säumigen Wohnungseigentümers bestehen. Dieser würde nicht nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft auf
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 24919
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